Bildleiste Arbeitsrecht
Bildleiste Arbeitsrecht

Basisinformationen Arbeitsrecht

Informationsrechte des Betriebsrats

Um seinen Verpflichtungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz nachkommen zu können, benötigt der Betriebsrat alle Informationen, die ihn in die Lage versetzen, auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber zu diskutieren, die Rechte der Belegschaft zu sichern und durchzusetzen und von seinem Initiativrecht Gebrauch machen zu können.


Die Grundnorm, die diesen Informationsanspruch sichert, ist § 80 Abs. 2 BetrVG. Danach hat der Betriebsrat Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Unterrichtung über alle seinen Aufgabenbereich berührenden Angelegenheiten. Hierzu kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Aushändigung der erforderlichen vorhandenen Unterlagen, Statistiken, Übersichten, wie z.B. die tatsächlich geleistete Arbeitszeit bei Vertrauensarbeitszeit etc., verlangen. Auskünfte und Unterlagen sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schon dann für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich, wenn sie den Betriebsrat erst in die Lage versetzen, zu prüfen, ob sich für ihn Aufgaben ergeben und er zur Wahrnehmung dieser Aufgaben tätig werden muss. So hat der Betriebsrat z.B. Anspruch auf die Vorlage der vom Arbeitgeber verwandten Formulararbeitsverträge, um überprüfen zu können, ob in diesen Verstöße gegen z.B. den anwendbaren Tarifvertrag enthalten sind.


Neben dem allgemeinen Informationsanspruch des § 80 Abs. 2 BetrVG gibt es noch besondere Informationsansprüche des BR zur Unterrichtung zu speziellen Themenkomplexen aus dem BetrVG:


  • § 53 Abs. 2 BetrVG – Betriebsräteversammlung
  • § 89 Abs. 2 und Abs. 4 BetrVG - Umwelt- und Arbeitsschutz
  • § 90 Abs. 1 BetrVG – Gestaltung von Arbeitsplatz, -ablauf und -umgebung
  • § 92 Abs. 1 BetrVG – Personalplanung
  • § 99 Abs. 1 BetrVG – Einstellungen, Versetzungen, Ein- und Umgruppierungen
  • § 100 Abs. 2 BetrVG – vorläufige personelle Maßnahme
  • § 102 Abs. 1 BetrVG – Kündigung
  • § 105 BetrVG – personelle Veränderungen beim leitenden Angestellten
  • § 106 Abs. 2 und § 108 Abs. 3 und Abs. 5 BetrVG – wirtschaftliche Angelegenheiten
  • § 111 BetrVG – Betriebsänderung


Darüber hinaus sieht das BetrVG in folgenden Vorschriften auch einen Informationsanspruch des BR vor, obwohl dieser nicht ausdrücklich benannt wurde. Die in diesen Vorschriften eingeräumten Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte setzen jedoch grundsätzlich eine Information voraus. Es handelt sich um folgende Vorschriften und Informationsgegenstände:


  • § 87 BetrVG – zu allen Mitbestimmungsfragen des § 87 BetrVG – Informationen müssen rechtzeitig, umfassend und ggf. mit Unterlagen erbracht werden
  • § 92 a BetrVG – Qualifizierungsbedarf der AN – auf Anforderung des BRz
  • § 93 BetrVG – frei werdende oder neu geplante Arbeitsplätze – nur wenn BR Ausschreibung verlangt
  • § 94 BetrVG – Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze - Informationen müssen rechtzeitig, umfassend und ggf. mit Unterlagen erbracht werden
  • §§ 96, 97 BetrVG – Berufsbildung, Ausbildungspläne, Fortbildungsmaßnahmen - Informationen müssen rechtzeitig, umfassend und ggf. mit Unterlagen erbracht werden
  • § 103 BetrVG – Kündigung von BR-Mitgliedern - Informationen müssen rechtzeitig, umfassend und ggf. mit Unterlagen erbracht werden
  • § 108 Abs. 4 BetrVG – Info-Pflicht des Wirtschaftsausschusses gegenüber BR – Pflicht des Wirtschaftsausschusses, den BR über jede Sitzung unverzüglich und vollständig zu unterrichten
  • § 110 BetrVG – Bericht über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung auf der Betriebsversammlung – Informationen sind dem Wirtschaftssauschuss und BR so rechtzeitig vor der Betriebsversammlung zu übermitteln, dass der BR eine eigene Stellungnahme ausarbeiten kann


*Rechtsanwältin Regine Windirsch ist zum 30.04.2022 aus dem Anwaltsbüro ausgeschieden.

Anwaltsbüro für Arbeitnehmer:innen
Windirsch, Britschgi & Wilden Spezialisten für Arbeitsrecht
Marktstraße 16 40213 Düsseldorf
Telefon (0211) 863 20 20 Telefax (0211) 863 20 222 E-Mail info@fachanwaeltInnen.de

Impressum