Basisinformationen Arbeitsrecht
„AGG“ ist die Abkürzung für „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“, das umgangssprachlich auch Antidiskriminierungsgesetz genannt wird. Es ist ein deutsches Bundesgesetz, das 2006 in Kraft trat. Ziel des Gesetzes ist es, im Arbeitsverhältnis Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern und zu beseitigen. Der Betriebsrat hat zu überwachen, ob Diskriminierungen oder Benachteiligungen im Betrieb vorkommen.
Bei groben Verstößen gegen das AGG hat der Betriebsrat ein Klagerecht gegen den Arbeitgeber (§ 17 AGG). Der benachteiligte Arbeitnehmer kann einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen.
*Rechtsanwältin Regine Windirsch ist zum 30.04.2022 aus dem Anwaltsbüro ausgeschieden.