Basisinformationen Arbeitsrecht
Ein Arbeitszeugnis ist eine schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers über die Dauer, den Inhalt und den Verlauf des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer soll durch das Arbeitszeugnis die Möglichkeit haben, einem Dritten gegenüber nachweisen zu können, welche Kenntnisse und Qualifikationen er im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses erworben hat.
Der Arbeitgeber ist zur Erteilung eines Zeugnisses verpflichtet, § 109 GewO. Wann ein Zeugnis zu erteilen ist und welchen Umfang bzw. Inhalt es haben muss, hängt von der Zeugnisart ab. In jedem Fall muss das Zeugnis der Wahrheit entsprechen und wohlwollend formuliert sein. Einen Anspruch auf eine ganz bestimmte Ausgestaltung des Zeugnisses – also einen bestimmten Wortlaut – hat der Arbeitnehmer allerdings nicht.
Grundsätzlich lassen sich zwei Zeugnisarten voneinander unterscheiden: das Zwischenzeugnis und das Abschlusszeugnis (auch Endzeugnis). Ein Zwischenzeugnis kann der Arbeitnehmer während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses verlangen; dies allerdings nur beim Vorliegen sog. triftiger Gründe (z.B. Bewerbung um eine neue Stelle). Beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis kann der Arbeitnehmer ein sog. qualifiziertes Endzeugnis verlangen.
Sowohl das Zwischenzeugnis als auch das Endzeugnis sind schriftlich zu erteilen und müssen vom Aussteller eigenhändig unterschrieben sein. Das Zeugnis ist dabei auf dem üblichen Geschäftspapier (Firmenbriefbogen) auszustellen und muss sauber und ordentlich geschrieben sein; es darf keine Flecken, Radierungen, Verbesserungen, Durchstreichungen oder ähnliches enthalten.
*Rechtsanwältin Regine Windirsch ist zum 30.04.2022 aus dem Anwaltsbüro ausgeschieden.