Basisinformationen Arbeitsrecht
Tarifverträge treffen Kollektivregelungen zu den Arbeitsbedingungen, die für die tarifgebundenen Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber oder Unternehmen rechtlich verbindlich sind. Darüber hinaus regelt der Tarifvertrag Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien, z. B. eine Friedenspflicht, die für die Geltungsdauer des Tarifvertrags Arbeitskampfmaßnahmen untersagt.
Parteien des Vertrags sind in der Regel eine Gewerkschaft oder eine Tarifgemeinschaft mehrerer Gewerkschaften für die Seite der Arbeitnehmer und das Unternehmen oder der Arbeitgeberverband, der ihn abgeschlossen hat. Deshalb kommen Tarifverträge auch grundsätzlich nur für gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anwendung.
Regelungen zu Form, Inhalt und Geltung von Tarifverträgen trifft in Deutschland das Tarifvertragsgesetz (TVG). Das Recht, Tarifverträge zu schließen, ist Teil der vom Grundgesetz garantierten Koalitionsfreiheit, Art. 9 Abs. 3 GG.
Im Betrieb wacht der Betriebsrat darüber, dass der Arbeitgeber die geltenden Tarifverträge einhält (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Aufgrund der Tarifautonomie haben Tarifverträge Vorrang vor Betriebsvereinbarungen (§ 87 Abs. 1 BetrVG). Eine Betriebsvereinbarung ist daher unwirksam, wenn und soweit ein Tarifvertrag den Sachverhalt abschließend regelt.
*Rechtsanwältin Regine Windirsch ist zum 30.04.2022 aus dem Anwaltsbüro ausgeschieden.