Basisinformationen Arbeitsrecht
Durch die Abmahnung sollen Arbeitnehmer zum einen auf ein vertragswidriges Verhalten hingewiesen werden (sog. Rügefunktion). Abmahnungen müssen deshalb den angeblichen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten immer so präzise wie möglich bezeichnen. Allgemein gehaltene Vorwürfe wie z.B. „Sie haben den Betriebsfrieden empfindlich gestört“ machen eine Abmahnung unwirksam.
Zum anderen muss eine Abmahnung Konsequenzen androhen für den Fall, dass der abgemahnte Arbeitnehmer das gerügte Verhalten wiederholt (sog. Warnfunktion). Fehlt eine solche Androhung, handelt es sich nicht um eine Abmahnung, sondern um eine Ermahnung oder Rüge.
Unrichtig ist die weit verbreitete Ansicht, nach 3 Abmahnungen könne ein Arbeitsverhältnis gekündigt werden. Unter Umständen reicht schon eine Wiederholung für eine Kündigung aus, wenn das gerügte Verhalten schwer wiegt. Bei leichteren Verstößen sind unter Umständen auch mehr als 3 Abmahnungen für eine Kündigung nötig.
Ob und gegebenenfalls wie Arbeitnehmer sich gegen eine Abmahnung zur Wehr setzen sollten, hängt ausschließlich vom jeweiligen Einzelfall ab. Entscheidend ist in erster Linie die Interessenlage des abgemahnten Arbeitnehmers. In einem Fall kann die Klage vor dem Arbeitsgericht gegen eine Abmahnung die richtige Entscheidung sein, in einem anderen Fall völlig falsch. Eine intensive Beratung über die Chancen und Risiken im Zusammenhang mit einer Abmahnung ist unbedingt erforderlich.
Nach Erteilung einer Abmahnung sollten Arbeitnehmer daher so schnell wie möglich sachverständigen Rat bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht (oder ihrer Gewerkschaft) einholen. Fristen spielen zwar keine Rolle, wenn aber der Arbeitgeber eine Kündigung vorbereiten will, ist eine schnelle Reaktion des abgemahnten Arbeitnehmers erforderlich.
*Rechtsanwältin Regine Windirsch ist zum 30.04.2022 aus dem Anwaltsbüro ausgeschieden.