Basisinformationen Arbeitsrecht
Unter einer Kündigung versteht man im Arbeitsrecht die einseitige Erklärung, die ein Arbeitsverhältnis beenden soll. Sie wird entweder vom Arbeitnehmer ausgesprochen (sog. Eigenkündigung) oder vom Arbeitgeber bzw. seinen Vertretern.
Die Kündigung muss in schriftlicher Form erklärt werden (§ 623 BGB), mündliche Kündigungen sind grundsätzlich unwirksam. Das gilt auch für eine außerordentliche (fristlose) Kündigung.
Sachlich werden die ordentliche Kündigung, die außerordentliche Kündigung und die Änderungskündigung unterschieden. Eine ordentliche Kündigung kann nur fristgerecht ausgesprochen werden. Die maßgebliche Kündigungsfrist ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder dem Gesetz und richtet sich in der Regel nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit: je länger die Betriebszugehörigkeit, desto länger die Kündigungsfrist.
Das Kündigungsrecht des Arbeitgebers wird durch Gesetze zum Schutz der Beschäftigten eingeschränkt, insbesondere das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Das KSchG kommt zur Anwendung, wenn Arbeitnehmer länger als 6 Monate in dem Unternehmen arbeiten und dort mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind. In diesem Fall kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur dann durch eine Kündigung beenden, wenn ein gesetzlich definierter Kündigungsgrund vorliegt, den der Arbeitgeber zu beweisen hat. Das KSchG unterscheidet die betriebsbedingte, personenbedingte und verhaltensbedingte Kündigung. Menschen mit Behinderung, Schwangere, Beschäftigte in Elternzeit genießen besonderen Kündigungsschutz, ebenso Mitglieder von Betriebsrat, Jugendvertretung und Schwerbehindertenvertreter.
Der Betriebsrat muss vor einer Kündigung angehört werden (§ 102 Abs. 1 BetrVG). Der Arbeitgeber muss ihm die Gründe für die Kündigung mitteilen, sonst ist diese unwirksam (§ 102 Abs. 1 BetrVG). Einer ordentlichen Kündigung kann der Betriebsrat aus bestimmten Gründen widersprechen (§ 102 Abs. 2 BetrVG) und damit dem Arbeitnehmer einen Weiterbeschäftigungsanspruch für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses sichern (§ 102 Abs. 5 BetrVG). Gegen die außerordentliche Kündigung kann der Betriebsrat Bedenken anmelden.
Gegen eine Kündigung muss innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.
*Rechtsanwältin Regine Windirsch ist zum 30.04.2022 aus dem Anwaltsbüro ausgeschieden.