Bildleiste Arbeitsrecht
Bildleiste Arbeitsrecht

Basisinformationen Arbeitsrecht

Einigungsstelle

Die Einigungsstelle beinhaltet ein Schlichtungsverfahren, welches das Betriebsverfassungsgesetz in bestimmten Angelegenheiten der Mitbestimmung für den Betriebsrat vorsieht, um eine Einigung mit dem Arbeitgeber, notfalls auch zwangsweise, herbeizuführen. Die Fälle, in denen eine solche Schlichtung in Betracht kommt, sind im Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich geregelt. Auf diesem Weg kann der Betriebsrat z.B. den Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Verteilung der Arbeitszeit im Betrieb erzwingen, wenn der Arbeitgeber eine solche ablehnt. Auch ein Sozialplan kann gegebenenfalls gegen den Willen eines Arbeitgebers durch die Einigungsstelle erzwungen werden. Der Arbeitgeber kann seinerseits die Einigungsstelle anrufen, wenn eine Einigung mit dem Betriebsrat aus seiner Sicht nicht möglich erscheint.


Die Einigungsstelle wird entsprechend nur auf Antrag des Betriebsrats oder des Arbeitgebers tätig. Ihre Einrichtung kann auch gerichtlich erzwungen werden. Sie besteht aus der gleichen Anzahl von Vertretern des Betriebsrats und des Arbeitgebers, sowie einem/einer unabhängigen Vorsitzenden. Auf die Person des/der Vorsitzenden müssen sich Betriebsrat und Arbeitgeber verständigen. Ist dies nicht möglich, kann die Festlegung ebenfalls durch das Arbeitsgericht erfolgen.


Sofern Sie als Betriebsrat mit einem anstehenden Einigungsstellenverfahren konfrontiert werden oder selbst ein solches einleiten wollen, stehen wir gerne für Ihre nähere Beratung zur Verfügung.


*Rechtsanwältin Regine Windirsch ist zum 30.04.2022 aus dem Anwaltsbüro ausgeschieden.

Anwaltsbüro für Arbeitnehmer:innen
Windirsch, Britschgi & Wilden Spezialisten für Arbeitsrecht
Marktstraße 16 40213 Düsseldorf
Telefon (0211) 863 20 20 Telefax (0211) 863 20 222 E-Mail info@fachanwaeltInnen.de

Impressum