Basisinformationen Arbeitsrecht
Arbeitnehmerüberlassung (=Leiharbeit) ist der Verleih eines Arbeitnehmers durch eine Verleihfirma an eine andere Firma (den Entleiher). Das Arbeitsverhältnis besteht nur mit der Verleihfirma, nicht mit dem Entleiher.
Seit April 2011 gilt ein neues Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Danach darf die Leiharbeit nur „vorübergehend“ erfolgen. Der Betriebsrat der Entleihfirma hat vor der geplanten Einstellung eines Leiharbeitnehmers seine Zustimmung zu erteilen (§ 99 BetrVG).
Für die Bezahlung der Leiharbeitnehmer ist das Equal-Pay-Gebot zu beachten, von dem allerdings durch Tarifvertrag abgewichen werden darf.
*Rechtsanwältin Regine Windirsch ist zum 30.04.2022 aus dem Anwaltsbüro ausgeschieden.