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Basisinformationen Arbeitsrecht

Nebentätigkeit

Eine Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit neben einem Hauptarbeitsverhältnis. Sie kann beim selben Arbeitgeber oder bei einem Dritten ausgeübt werden. Hiervon umfasst werden auch selbständige, unentgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten.


Beamte müssen Nebentätigkeiten genehmigen lassen. Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst besteht nach § 3 Abs. 3 TVöD eine Anzeigepflicht.


In der Privatwirtschaft besteht keine Genehmigungspflicht. Die Arbeitnehmerin, der Arbeitnehmer muss aber die Nebentätigkeit anzeigen, soweit durch die Nebentätigkeit die Interessen des Arbeitgebers tangiert werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine Wettbewerbstätigkeit aufgenommen werden soll oder ein zweites geringfügiges Beschäftigungsverhältnis begonnen werden soll, mit der Konsequenz, dass auch das erste Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig wird, weil die Grenzen des § 8 SGB IV überschritten werden. Es handelt sich dabei um teilweise schwierige Abgrenzungsfragen, die im Einzelfall geklärt werden müssen. Bitte wenden Sie sich erforderlichenfalls an die Anwältinnen und Anwälte unserer Kanzlei.


Vertragliche Nebentätigkeitsverbote unterliegen der AGB-Kontrolle nach §§ 307 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ein Nebentätigkeitsverbot kann nur wirksam vereinbart werden, wenn der Arbeitgeber an dem Verbot ein berechtigtes Interesse hat, wofür der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig ist. Daher ist ein vollständiges Nebentätigkeitsverbot nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass nur solche Nebentätigkeiten verboten sind, an deren Unterlassung der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat. Bevor Sie sich also durch ein vertragliches Nebentätigkeitsverbot einschüchtern lassen, wenden Sie sich an die Kanzlei, wir klären für Sie, ob Sie die konkrete Nebentätigkeit aufnehmen dürfen oder nicht.


Verweigert der Arbeitgeber die beabsichtigte Ausübung einer Nebentätigkeit, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Wege einer Feststellungs- oder Leistungsklage vor dem Arbeitsgericht durchsetzen, dass ihr/ihm die konkrete Nebentätigkeit gestattet wird.


Verstößt eine Arbeitnehmerin, ein Arbeitnehmer gegen ein zulässiges Nebentätigkeitsverbot, so kann der Arbeitgeber abmahnen und danach eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung aussprechen. Eine außerordentliche fristlose Kündigung ohne Abmahnung kann im Einzelfall, z.B. bei der Ausübung einer Konkurrenztätigkeit oder bei Missbrauch von Arbeitgebereigentum für die Nebentätigkeit, ausgesprochen werden.


*Rechtsanwältin Regine Windirsch ist zum 30.04.2022 aus dem Anwaltsbüro ausgeschieden.

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