Basisinformationen Arbeitsrecht
Urlaub ist die Zeit, für die ein arbeitsfähiger Arbeitnehmer, Beamter, Soldat oder auch Selbstständiger seinem Arbeitsplatz berechtigt fernbleibt, obwohl nach Tages- und Wochenzeit eigentlich Arbeitsleistungen zu erbringen wären.
Die Mindestdauer des Urlaubs ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Danach sind nach § 3 BUrlG mindestens 24 Werktage (Montag – Samstag, also 4 Wochen) als Urlaub zu gewähren.
In Arbeitsverträgen und Tarifverträgen können jedoch zugunsten der Arbeitnehmer abweichende Regelungen getroffen werden. Das BUrlG geht von einer 6-Tage-Woche aus. Bei einer 5-Tage-Woche muss eine Anpassung an die tatsächlichen Arbeitstage erfolgen. Bei einer Arbeitswoche von Montag bis Freitag besteht somit ein gesetzlicher Anspruch auf 20 Urlaubstage. Besteht an Sonn- und Feiertagen eine Arbeitsverpflichtung (Gastronomie, kontinuierliche Wechselschichten), so sind diese wie Werktage zu behandeln. Besondere Probleme ergeben sich bei Teilzeitbeschäftigten, die nicht an jedem Arbeitstag des Betriebes oder an jedem Werktag tätig sind. Arbeiten sie an bestimmten Werktagen, so hat auch hier eine Umrechnung zu erfolgen.
*Rechtsanwältin Regine Windirsch ist zum 30.04.2022 aus dem Anwaltsbüro ausgeschieden.