Basisinformationen Arbeitsrecht
Um seinen Verpflichtungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz nachkommen zu können, benötigt der Betriebsrat alle Informationen, die ihn in die Lage versetzen, auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber zu diskutieren, die Rechte der Belegschaft zu sichern und durchzusetzen und von seinem Initiativrecht Gebrauch machen zu können.
Die Grundnorm, die diesen Informationsanspruch sichert, ist § 80 Abs. 2 BetrVG. Danach hat der Betriebsrat Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Unterrichtung über alle seinen Aufgabenbereich berührenden Angelegenheiten. Hierzu kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Aushändigung der erforderlichen vorhandenen Unterlagen, Statistiken, Übersichten, wie z.B. die tatsächlich geleistete Arbeitszeit bei Vertrauensarbeitszeit etc., verlangen. Auskünfte und Unterlagen sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schon dann für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich, wenn sie den Betriebsrat erst in die Lage versetzen, zu prüfen, ob sich für ihn Aufgaben ergeben und er zur Wahrnehmung dieser Aufgaben tätig werden muss. So hat der Betriebsrat z.B. Anspruch auf die Vorlage der vom Arbeitgeber verwandten Formulararbeitsverträge, um überprüfen zu können, ob in diesen Verstöße gegen z.B. den anwendbaren Tarifvertrag enthalten sind.
Neben dem allgemeinen Informationsanspruch des § 80 Abs. 2 BetrVG gibt es noch besondere Informationsansprüche des BR zur Unterrichtung zu speziellen Themenkomplexen aus dem BetrVG:
Darüber hinaus sieht das BetrVG in folgenden Vorschriften auch einen Informationsanspruch des BR vor, obwohl dieser nicht ausdrücklich benannt wurde. Die in diesen Vorschriften eingeräumten Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte setzen jedoch grundsätzlich eine Information voraus. Es handelt sich um folgende Vorschriften und Informationsgegenstände:
*Rechtsanwältin Regine Windirsch ist zum 30.04.2022 aus dem Anwaltsbüro ausgeschieden.