Basisinformationen Arbeitsrecht
Kurzarbeit ist eine vorübergehende Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit eines oder mehrerer Arbeitnehmer.
Ordnet der Arbeitgeber in seinem Betrieb wirksam Kurzarbeit an, verringern sich die aufgrund des Arbeitsvertrags geschuldete Arbeitszeit und der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers. Die Einführung von Kurzarbeit unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).
Der Arbeitgeber kann sich bei der Einführung von Kurzarbeit nicht auf sein Direktionsrecht berufen. Er bedarf einer besonderen rechtlichen Ermächtigung, um die vereinbarte Arbeitszeit zu verkürzen. Diese kann sich aus dem einzelnen Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Eine bloße Zustimmung des Betriebsrats zur Einführung von Kurzarbeit genügt ebenfalls nicht.
Ein Sonderfall ist die Kurzarbeit, die bei einer geplanten Massenentlassung nach § 19 KSchG von der Bundesagentur für Arbeit genehmigt werden kann.
*Rechtsanwältin Regine Windirsch ist zum 30.04.2022 aus dem Anwaltsbüro ausgeschieden.